Anweisung vom 1. Mai 2025 zur Leihmutterschaft in Spanien: Warum sie Rechte verletzt und die Praxis kaum ändert

Anweisung vom 1. Mai 2025 zur Leihmutterschaft in Spanien: Warum sie Rechte verletzt und die Praxis kaum ändert

1. Die Anweisung und ihre hierarchischen Grenzen

Ein Unterricht in Spanien ist ein bloßer interner Verwaltungsakt des spanischen Staates (Art. 6 Gesetz 40/2015); sie kann keine Grundrechte einschränken oder höherrangige Normen aufheben (Art. 9.3 CE). Durch das Verbot jeglicher konsularischer Eintragungen:

- Verhindert sie den automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit „iure sanguinis“ (Art. 17 CE), wenn eine genetische Verbindung besteht.

- Widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofs (STS 277/2022), der trotz Ablehnung der Leihmutterschaft die Eintragung des biologischen Vaters anordnet, um das Kind zu schützen.

2. Was ändert sich tatsächlich?

Land der Leihmutterschaft:

Konsulareintragung vor dem 1.5.2025?

Situation nach der Anweisung 2025

USA & Kanada: Ja, mit lokaler Geburtsurkunde, die bereits die Eltern enthält.

Nicht mehr zulässig: genetische Verbindung muss nachgewiesen oder Adoption in Spanien durchgeführt werden (Ukraine, Georgien, Albanien, Armenien, Kasachstan etc.)

Nicht seit Anweisung vom 18.2.2019: nur lokaler Pass + Abstammungsverfahren in Spanien.

Keine Änderung: Anweisung 2025 festigt den bereits eingeschlagenen gerichtlichen oder administrativen Weg in Spanien.

Teilfazit: Der angekündigte „radikale Wandel“ betrifft nur Nordamerika; für den Rest des Reproduktionstourismus bleibt alles wie seit 2019.




3. Verletzte Rechte der Eltern und Kinder

Eltern:

- Familienleben (Art. 18 CE, Art. 8 EMRK)

- Freizügigkeit (Art. 20–21 AEUV; EuGH-Rechtsprechung V.M.A., C-490/20)

- Gleichheit (Art. 14 CE, Art. 21 GRCh): Anweisung diskriminiert Leihmutterschaftsfamilien gegenüber anderen im Ausland geborenen Kindern.

Kinder:

- Identität und Staatsangehörigkeit (Art. 7–8 KRK): Risiko der Staatenlosigkeit über Monate.

- Familienleben (Art. 8 EMRK): EGMR verurteilte Frankreich 2014 (Mennesson, Labassee) wegen eines ähnlichen Verbots.

- Keine Diskriminierung aufgrund der Abstammung (Art. 2 KRK, Art. 24.2 CE)

4. Risiken für den spanischen Staat

Bereich | Voraussichtliche Konsequenz | Rechtsgrundlage

Verwaltungsstreit | Nichtigkeit wegen Normenhierarchie und unzulässiger Rückwirkung | Art. 26 & 47 Gesetz 39/2015

Verfassungsbeschwerde | Verletzung der Art. 14, 18, 39 CE

EGMR | Verurteilungen wegen Art. 8 & 14 EMRK; Fälle Mennesson, Labassee

EU | Vertragsverletzung wegen Einschränkung der Freizügigkeit von Unionskindern

Staatshaftung | Schadensersatz (Reisekosten, Visa, immaterieller Schaden)

Ruf | Kritik durch UNICEF, UN-Kinderrechtsausschuss

5. Empfehlungen für Mindestlegalität

- Anweisung aussetzen oder Übergangsregelung zur konsularischen Eintragung des genetischen Elternteils schaffen.

- Eine umfassende Regelung der Leihmutterschaft mit Schutzvorkehrungen gesetzlich festlegen, statt wiederkehrender Verwaltungsmaßnahmen.

- Konsularbeamte und zentrales Standesamt in EGMR- und EuGH-Rechtsprechung zu Leihmutterschaft schulen.

- Zusammenarbeit von Jugendstaatsanwaltschaft und Konsulaten, um Dokumentation aller Neugeborenen zu sichern.

Fazit

Die Anweisung vom 1. Mai 2025 verschärft die formellen Regeln, ändert aber nur Fälle aus den USA und Kanada; bei Leihmutterschaft in der Ukraine, Georgien, Albanien oder Armenien war das Abstammungsverfahren in Spanien schon seit 2019 aktiv. Dennoch verletzt die Maßnahme weiterhin Grundrechte und setzt Spanien internen und internationalen Verurteilungen aus. Rücknahme oder Reform der Anweisung unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der einzige rechtskonforme Weg.

12. Juni 2025

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