Der Oberste Gerichtshof und Mutterschaftsleistungen bei Leihmutterschaft: Wenn das Gesetz auf das Kind und nicht auf den Vertrag schaut. Teil 1

Der Oberste Gerichtshof und Mutterschaftsleistungen bei Leihmutterschaft: Wenn das Gesetz auf das Kind und nicht auf den Vertrag schaut. Teil 1

In Spanien bleibt Leihmutterschaft sowohl moralisch als auch rechtlich ein umstrittenes Thema. Der aktuelle Rechtsrahmen ist eindeutig: Leihmutterschaftsverträge sind null und nichtig . Dies ist in Artikel 10 des Gesetzes über assistierte Reproduktionstechniken festgelegt und wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt bestätigt.

Zivilgerichte sehen in solchen Vereinbarungen eine Verletzung der Würde der Leihmutter und ein Infragestellen des Kindeswohls. Daher registriert Spanien im Ausland durch Leihmutterschaft geborene Kinder nicht automatisch und erkennt auch die Beschlüsse, die solche Verträge gültig machen, nicht an.

Die Sache ändert sich jedoch, wenn es um die sozialen Rechte der Kinder geht.

Denn jenseits der ethischen Debatte, die diese Praxis umgibt, kann das System eine Realität nicht ignorieren: Es gibt Kinder, die durch Leihmutterschaft geboren werden und Schutz brauchen.

Hier kommt die Doktrin des Obersten Gerichtshofs zur Sozialversicherung ins Spiel, die, ohne Leihmutterschaft zu legitimieren, eine – kleine, aber bedeutende – Tür zum Schutz von Minderjährigen geöffnet hat, die unter diesen Umständen geboren wurden.

Eine Entscheidung, die den Fokus veränderte

Der Wendepunkt kam 2016, als die Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs über zwei richtungsweisende Fälle entschied. In beiden Fällen hatten spanische Eltern im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen und beantragten Mutterschaftsleistungen von der Sozialversicherung .

  • STS vom 25. Oktober 2016 (RCUD 3818/2015)
    Der Fall hatte seinen Ursprung in Kalifornien. Ein spanischer Vater kehrte mit seinem durch Leihmutterschaft geborenen Kind zurück und beantragte Elterngeld. Bis dahin galt die Regel wörtlich: Ohne Geburt keine Elternschaft.
    Der Oberste Gerichtshof beschloss, mit diesem Muster zu brechen. Er erkannte das Recht des Vaters auf Elterngeld an und interpretierte den Zweck des Gesetzes nicht als Belohnung für die Biologie, sondern als Schutz des Kindes. Es war ein bahnbrechendes Urteil.
  • STS vom 16. November 2016 (RCUD 3146/2014)
    Knapp drei Wochen später fällte das Gericht erneut ein Urteil. Und diesmal fiel es entschiedener aus. Es stellte fest, dass die Verweigerung der Leistungen das Kind in eine Situation der Vernachlässigung versetzen würde, was gegen Artikel 14 und 39.2 der Verfassung verstößt, die die Gleichberechtigung und die Familie schützen. Die Botschaft war klar: Die Rechte des Kindes müssen Vorrang vor der Art und Weise haben, wie es zur Welt gekommen ist.

oberster gerichtshof leihmutterschaft

Die Gerichte, die den Weg ebneten

Schon vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigten einige untere Gerichte Sensibilität für dieses Rechtsdilemma.

  • Im Jahr 2014 sprach der Oberste Gerichtshof von Madrid einem Vater nach einem Leihmutterschaftsverfahren in Indien Elterngeld zu.
  • Im Jahr 2015 hat der Oberste Gerichtshof des Baskenlandes dasselbe mit den Vaterschaftsleistungen getan.
  • Und im Jahr 2019 festigte das 11. Sozialgericht von Bilbao diese Linie mit einem Urteil, das die Idee bekräftigte, dass der letztendliche Zweck der Leistungen das Wohl des Minderjährigen sei.

Diese Urteile waren wie die ersten Tropfen vor dem Regen: Sie markierten einen Mentalitätswandel, den der Oberste Gerichtshof schließlich in eine Doktrin umsetzte.

Perspektivwechsel: Von der Mutter zum Kind

Die Urteile aus dem Jahr 2016 stellten keine Billigung der Leihmutterschaft dar, sondern stellten vielmehr eine stillschweigende Anerkennung dessen dar, was das System nicht ignorieren kann: Die Kinder sind bereits da und sie verdienen Schutz.

Der Oberste Gerichtshof hat nicht das Gesetz geändert, sondern die Perspektive. Wo man früher einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sah, sieht man heute eine Frage des sozialen Schutzes und der Kinderrechte.

14. Oktober 2025

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